Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 176/20.VB-2
- Datum
- 15.12.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH176.20VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen oder sonstigen vorgesehenen Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte möglich ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne ausführliche weitere Begründung zurückweisen.
Eine Erstattung der Auslagen kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung der Beschwerde ist regelmäßig keine Auslagenerstattung zu gewähren.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder eine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs ersichtlich ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) noch der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.