Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Rechtsverletzung durch Landesgewalt als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 17/24.VB-3
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH17.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass durch öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.
Zur Zulässigkeit muss die Beschwerde hinreichend substantiiert Tatsachen oder konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen eine solche mögliche Rechtsverletzung ersichtlich wird.
Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 18 Abs. 1, § 55 VerfGHG) bereits mangels Erkennbarkeit einer möglichen Verfassungsverletzung zurückweisen.
Bloße Behauptungen oder unkonkrete Darstellungen genügen nicht; die Eingabe muss schlüssig aufzeigen, welches verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut betroffen sein könnte.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).