Verfassungsbeschwerde wegen Formmangel der Rücknahme als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 17/22.VB-2
- Datum
- 04.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH17.22VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären und nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form gemäß § 18a VerfGHG erfolgt.
Eine per einfacher E‑Mail abgegebene Rücknahmeerklärung, insbesondere wenn sie unter Vorbehalt erfolgt, erfüllt nicht die Formerfordernisse und ist unwirksam.
Erhebliche Unzulässigkeitsgründe können dazu führen, dass die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 58 Abs.2 Satz 1, 59 Abs.2 Satz 1 VerfGHG zurückweist.
Liegt die Unzulässigkeit vor, kann die Kammer die Beschwerde ohne Entscheidung in der Sache zurückweisen, wenn die im Hinweisschreiben dargelegten Gründe greifen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie nicht wirksam zurückgenommen hat. Die Zurücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären. Zudem ist sie nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form (vgl. § 18a VerfGHG) erklärt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 7/20.VB-3, juris, Rn. 3). Dem genügt die per einfacher E-Mail übersandte und „unter Vorbehalt“ abgegebene Rücknahmeerklärung nicht.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen unzulässig ist.