Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§28 Abs.1 VerfGHG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 17/20.VB-1
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH17.20VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzte Angelegenheit ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen, sobald die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Entscheidung ergangen ist.
Die Aufhebung der Aussetzung und die Fortführung des Verfahrens erfolgen von Amts wegen; es bedarf keiner erneuten Antragstellung durch die Beteiligten.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfällt die Voraussetzung für die Aussetzung nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, sodass das nachgeordnete Gericht seine Verfahrensleitung wiederaufnimmt.
Soweit keine neuen gesetzlichen Gründe für eine erneute Aussetzung vorliegen, ist das Verfahren ohne weitere Verzögerung fortzusetzen.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.