Verfassungsbeschwerde gegen Anrechnung von Ausgleichszahlungen im kommunalen Finanzausgleich
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 17/15
- Datum
- 27.02.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2018:0227.VERFGH17.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Ausgleichszahlungen im kommunalen Finanzausgleich verletzt nicht von vornherein die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1, Art. 79 Satz 2 LV NRW, wenn der Gesetzgeber innerhalb des bestehenden Bemessungssystems vorgeht.
Gesetzgeberische Regelungen zum kommunalen Finanzausgleich unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; der Gesetzgeber besitzt für die Ausgestaltung einen weiten Gestaltungsspielraum.
Die Fortgeltung oder Anwendung eines bisherigen Systems zur Bemessung der kommunalen Steuerkraft durch den Gesetzgeber stellt nur dann eine Verfassungsverletzung dar, wenn dieses System willkürlich durchbrochen wird.
Zeitlich begrenzte oder ungleiche Auswirkungen einzelner Anrechnungsregelungen begründen nur dann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, wenn sie offensichtlich willkürlich oder verfassungswidrig unangemessen sind.
Leitsatz
1. Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das nordrhein-westfälische Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verstößt nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1, Art. 79 Satz 2 LV NRW.
2. Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung über die Anrechnung der Ausgleichszahlungen innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Das bisherige System der Bemessung der Steuerkraft der Gemeinden hat er nicht durchbrochen.
3. Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen verletzt auch nicht das kommunale Gleichbehandlungsgebot. Dies gilt auch, soweit bei bestimmten Gemeinden die Anrechnung der Ausgleichszahlungen zur Reduzierung von Schlüsselzuweisungen im Jahr 2015 führt und diese Wirkung nicht durch einen Vorteil in den Jahren 2009 bis 2012 ausgeglichen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.