Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG; Aussetzungsgrund entfällt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 169/20.VB-1
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH169.20VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt der Aussetzungsgrund nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren von Amts wegen fortzuführen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann den Wegfall eines Aussetzungsgrundes gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG herbeiführen und damit die Aussetzung beenden.
Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ist so lange aufrechtzuerhalten, wie der aussetzungsbegründende Umstand besteht; mit dessen Wegfall ist die Fortführung geboten.
Die Feststellung des Wegfalls der Aussetzungsgründe kann den Verfahrensfortgang ohne gesonderten Antrag der Beteiligten veranlassen.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.