Verfassungsbeschwerde verworfen mangels Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 16/26.VB-3
- Datum
- 03.03.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0303.VERFGH16.26VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass durch die angegriffene Maßnahme möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast für die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung; pauschale oder unzureichende Vorbringen genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückweisen (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit erfolgt im Beschluss, ohne dass die materiellen Verfassungsfragen entschieden werden.
Rubrum
VerfGH 16/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen einer Forderung
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 3. März 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).