Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung durch Land
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 16/24.VB-2
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH16.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine konkrete Möglichkeit darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt haben könnte.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine substantiiert dargestellte Darlegung erforderlich, aus der sich eine mindestens mögliche Rechtsverletzung ergibt.
Fehlt die für die Zulässigkeit erforderliche plausibilisierte Darlegung einer Verfassungsverletzung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Vorschriften des VerfGHG (insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen) sind maßgeblich für die Prüfung, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).