Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG – Aussetzung nach §28 Abs.1 VerfGHG entfällt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 160/20.VB-1
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH160.20VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung eines Verfahrens nach §28 Abs.1 VerfGHG kommt nur in Betracht, solange ein für das Verfahren maßgeblicher Vorgang bei einem anderen Gericht anhängig ist.
Fällt der maßgebliche Anlass für eine Aussetzung (z.B. durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) weg, hat das Verfassungsgericht des Landes das Verfahren von Amts wegen fortzuführen.
Die Fortführung des Verfahrens bedarf keiner erneuten Antragstellung durch die Parteien, wenn der Aussetzungsgrund entfallen ist und keine weiteren rechtlichen Hindernisse bestehen.
Die Anordnung der Aussetzung oder Fortführung richtet sich nach dem Interesse an einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verfahrensführung und nach der bestehenden Verfahrenslage.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.