Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 15/24.VB-1
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH15.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass durch Maßnahmen oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts besteht (§ 18 Abs.1, § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Zur Zulässigkeit gehört, dass die Beschwerde hinreichend substantiiert darlegt, welche konkreten verfassungsrechtlichen Positionen betroffen sein könnten und durch welche staatlichen Maßnahmen diese verletzt werden sollen.
Erfüllt die Sachvortragung nicht die Mindestanforderungen einer summarischen Zulässigkeitsprüfung, kann die Beschwerde ohne inhaltliche Entscheidung über die Grundrechtsrüge verworfen werden.
Die Zurückweisung aus Unzulässigkeit betrifft lediglich die fehlende Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung und stellt keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Begründetheit der behaupteten Grundrechtsverletzung dar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).