Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen – Hinweisschreiben maßgeblich
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 151/21.VB-3
- Datum
- 22.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH151.21VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die im vorausgegangenen Hinweisschreiben dargestellten Zulässigkeitsmängel bestehen bleiben.
Nachträgliche Schriftsätze führen nur dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sie substantiiert neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gründe vorbringen.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde durch Verweis auf die im Hinweisschreiben ausgeführten Gründe zurückweisen, sofern diese die Unzulässigkeit hinreichend begründen.
Die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen obliegt dem Beschwerdeführer; bloße Wiederholungen oder unveränderte Vorbringen beseitigen bestehende Begründungsmängel nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 7. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Fe-bruar 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.