Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 18.01.2022)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 145/21.VB-2
Datum
18.01.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH145.21VB2.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde; die Kammer stützte die Zurückweisung auf § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Auf eine nähere Begründung wurde verzichtet, weil der Beschwerdeführer zuvor schriftlich auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde kann von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).

2

Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.

3

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss der Kammer; eine ausführliche Begründung kann in den gesetzlich genannten Fällen entfallen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 18.01.2022) — Themis