Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 18.01.2022)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 145/21.VB-2
- Datum
- 18.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH145.21VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss der Kammer; eine ausführliche Begründung kann in den gesetzlich genannten Fällen entfallen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.