Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Rechtswegserschöpfung und mangelhafter Begründung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 141/24.VB-2
- Datum
- 11.03.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH141.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde; nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 sowie des §55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG genügen; kursorische oder allgemein gehaltene Ausführungen erfüllen diese Anforderungen nicht.
Ergänzende oder nachgereichte Ausführungen heilen Begründungsmängel nur, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich vorgetragen werden.
Sind sowohl der Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs als auch die vorgeschriebene substantielle Begründung nicht gegeben, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem sind die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Hierauf hat der Vorsitzende die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2025 hingewiesen. Die ergänzende, ebenfalls im Wesentlichen nur kursorische Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2025 räumt diese Unzulänglichkeiten nicht aus.