Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 14/11
- Datum
- 06.05.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2014:0506.VERFGH14.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Bemessung der Finanzausgleichsmasse ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie auf einer modellgestützten oder pauschalierenden Ermittlung beruht, sofern sie sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt.
Zur Sicherstellung einer eigenverantwortlichen kommunalen Aufgabenwahrnehmung ist es nicht erforderlich, den notwendigen Ausgabenbedarf für Pflichtaufgaben und ein Minimum freiwilliger Leistungen betragsmäßig exakt zu beziffern.
Nach Art. 79 Satz 2 LV NRW verpflichtet die Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs das Land nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit; daraus folgt keine Pflicht zur Gewährung einer absoluten Mindestuntergrenze auch bei extremer Haushaltsnot.
Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die zur Verteilung herangezogenen Parameter offensichtlich unvertretbar gewählt sind.
Entscheidet der Gesetzgeber unter Einbeziehung finanzwissenschaftlichen Sachverstands, begründet die Existenz abweichender vertretbarer sachverständiger Auffassungen für sich genommen keine Verfassungswidrigkeit des Verteilungssystems.
Leitsatz
1. Die Bemessung der durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 gewährten Finanzausgleichsmasse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Um die für eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenwahrnehmung erforderliche finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen, muss der notwendige Ausgabenbedarf für die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben nicht betragsmäßig abgeschätzt werden.
3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Weder aus Art. 79 Satz 2 LV NRW noch aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer "absoluten" Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte.
4. Die Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Parameter für die Verteilung unvertretbar ausgewählt sind.
5. Entscheidet der Gesetzgeber – wie erforderlich – unter Heranziehung finanzwissenschaftlichen Sachverstandes, ist ein hierauf gestütztes Verteilungssystem nicht schon dann verfassungswidrig, wenn eine andere auch vertretbare sachverständige Auffassung zu abweichenden Ergebnissen kommt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.