Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Normenkontrollwegs verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 140/21.VB-3
Datum
07.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH140.21VB3.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde; das Gericht weist sie als unzulässig zurück. Es stellt fest, dass der zulässige Rechtsweg der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW nicht erschöpft wurde. Eine Ausnahme vom Erschöpfungsgebot ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich infolgedessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW erschöpft hat.

2

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein; die Umstände, die ein Absehen rechtfertigen, sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

3

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG durch Beschluss zurückweisen, wenn sie unzulässig ist.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezweckt, erledigt sich mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Normenkontrollwegs verworfen — Themis