Verworfener Rechtsbehelf gegen Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 138/21.VB-1
- Datum
- 22.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH138.21VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die für seine Zulässigkeit maßgeblichen prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts kann als tragfähige Grundlage für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs dienen, sofern weitere Eingaben keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen enthalten.
Nachträgliche Eingaben, die keine neuen entscheidungserheblichen Umstände darlegen, rechtfertigen keine Abänderung einer zuvor auf Sach- oder Verfahrensmängeln gestützten Unzulässigkeitsentscheidung.
Die Wiederholung bereits vorgebrachter Einwendungen ohne substantiierende Ergänzung genügt nicht, um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs herzustellen.
Tenor
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben vom 20. Dezember 2022 Bezug genommen. Die diesem Schreiben nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine davon abweichende Entscheidung.