Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss

Verworfener Rechtsbehelf gegen Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 138/21.VB-1
Datum
22.03.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH138.21VB1.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin richtete einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück und verwies zur Begründung auf ein vorheriges Hinweisschreiben. Nachfolgende Eingaben der Beschwerdeführerin enthielten keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und rechtfertigten keine Abkehr von der Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die für seine Zulässigkeit maßgeblichen prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Ein Hinweisschreiben des Gerichts kann als tragfähige Grundlage für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs dienen, sofern weitere Eingaben keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen enthalten.

3

Nachträgliche Eingaben, die keine neuen entscheidungserheblichen Umstände darlegen, rechtfertigen keine Abänderung einer zuvor auf Sach- oder Verfahrensmängeln gestützten Unzulässigkeitsentscheidung.

4

Die Wiederholung bereits vorgebrachter Einwendungen ohne substantiierende Ergänzung genügt nicht, um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs herzustellen.

Tenor

Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben vom 20. Dezember 2022 Bezug genommen. Die diesem Schreiben nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine davon abweichende Entscheidung.

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