Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen mangelnder Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2
- Datum
- 30.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1230.VERFGH136.24VB2UN.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt und erläutert, inwiefern die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts begründen.
Soweit eine Verfassungsbeschwerde mehrere Entscheidungen angreift, muss jede angegriffene Entscheidung gesondert und substantiiert in den zulässigkeits‑ und begründungsrelevanten Gesichtspunkten behandelt werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die zu gewährende vorläufige Regelung überholt oder die Hauptsache erledigt.
Formelle Unzulässigkeiten nach den Verfahrensvorschriften des VerfGHG (z. B. zu Begründungspflichten) berechtigen zur Zurückweisung der Beschwerde, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dasselbe gilt, soweit ihr Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 – I-T 129/24 – wendet.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.