Abgelehnter Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Substantiierung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 135/24.VB-1
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt sein könnte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen dieses Tatbestands glaubhaft und substantiiert vorgetragen werden.
Fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung, genügt dies zur Ablehnung sowohl der Hauptsachebeschwerde als auch zugehöriger vorläufiger Anordnungsanträge.
Prozessuale Anträge sind unzulässig bzw. abzuweisen, wenn entscheidungserhebliche Umstände nicht substantiiert vorgetragen werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.