Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung einer Rechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 13/25.VB-2
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH13.25VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts besteht.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für Tatsachen, die eine konkrete Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung plausibel machen; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, kann der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde nach den Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG ohne sachliche Prüfung zurückweisen.
Die Verfahrensvorschriften des VerfGHG (insbesondere §§ 18, 55) dienen der Sicherstellung einer sachgerechten Rechtsprüfung und rechtfertigen die Abweisung mangels hinreichender Darlegung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).