Verfassungsbeschwerde unzulässig: Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung nicht dargetan
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 13/24.VB-2
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH13.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzen kann.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtliche Rechtsposition betroffen sein könnte und durch welches staatliche Handeln oder Unterlassen die Verletzung droht; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.
Das Verfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gemäß den Verfahrensvorschriften zurück, wenn die zulässigkeitsprägenden Voraussetzungen nicht hinreichend aufgezeigt sind (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Erst bei erkennbarer Möglichkeit einer Verfassungsverletzung tritt das Gericht in eine materielle Prüfung ein; andernfalls ist die Beschwerde formell zu verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).