Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 132/24.VB-2
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH132.24VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.
Die Zulässigkeitsprüfung erfordert eine substantielle Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Anknüpfungspunkte, aus denen mindestens die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung folgt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind die Anforderungen des VerfGHG maßgeblich; insbesondere sind die Vorschriften, die die Darlegungspflicht und die Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, zu beachten (vgl. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Fehlen schlüssige Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Beschwerde bereits als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).