Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 132/24.VB-2
Datum
14.01.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH132.24VB2.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Zentral war die Frage, ob sie in einem ihrer in der Landesverfassung garantierten Rechte verletzt sein könnte. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurde. Maßgeblich waren die Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.

2

Die Zulässigkeitsprüfung erfordert eine substantielle Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Anknüpfungspunkte, aus denen mindestens die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung folgt.

3

Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind die Anforderungen des VerfGHG maßgeblich; insbesondere sind die Vorschriften, die die Darlegungspflicht und die Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, zu beachten (vgl. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).

4

Fehlen schlüssige Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Beschwerde bereits als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).