VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 131/24.VB-1
- Datum
- 01.07.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0701.VERFGH131.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine mögliche Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts vorliegt.
Für die Zulässigkeit reicht nicht eine selektive oder pauschale Beanstandung; die Beschwerde muss sich substantiiert mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand einschlägiger verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, inwiefern die Vorentscheidung verfassungsrechtlich relevante Fehler aufweist; unbegründete oder unkonkrete Rügen führen zur Unzulässigkeit.
Verfahrensrechtliche Vorschriften des VerfGHG (insb. zu Form und Begründung) rechtfertigen die Zurückweisung einer nicht substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden, nicht nur selektiven, Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand einschlägiger verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).