Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 131/24.VB-1
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH131.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts möglich erscheint.
Bloße Rügen einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts begründen grundsätzlich keine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen; sonst fehlt es an der erforderlichen Begründung.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind anhand der einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) zu prüfen und bei Darlegungsmängeln zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Sofern sein Vorbringen überhaupt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zum Gegenstand hat und nicht lediglich eine womöglich fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen.