Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss

Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§ 28 VerfGHG)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 129/20.VB-3
Datum
12.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH129.20VB3.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 nicht länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG aus. Die Aussetzungsgrundlage entfällt damit, sodass das Verfahren von Amts wegen fortzuführen ist. Der Beschluss dient allein der prozessualen Weiterführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt aufgrund einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts der Grund für eine Aussetzung nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, ist das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof von Amts wegen fortzusetzen.

2

Der Verfassungsgerichtshof hält eine Aussetzung nur so lange aufrecht, wie die Klärung durch eine übergeordnete Instanz erforderlich ist.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können unmittelbare prozessuale Folgen für Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten haben und die Aufhebung von Verfahrenshemmnissen begründen.

4

Die Anordnung der Fortführung kann im Beschlussweg erfolgen, wenn die gesetzliche Voraussetzung für die Aussetzung wegfällt.

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.

Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§ 28 VerfGHG) — Themis