Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§ 28 VerfGHG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 129/20.VB-3
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH129.20VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt aufgrund einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts der Grund für eine Aussetzung nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, ist das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof von Amts wegen fortzusetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hält eine Aussetzung nur so lange aufrecht, wie die Klärung durch eine übergeordnete Instanz erforderlich ist.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können unmittelbare prozessuale Folgen für Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten haben und die Aufhebung von Verfahrenshemmnissen begründen.
Die Anordnung der Fortführung kann im Beschlussweg erfolgen, wenn die gesetzliche Voraussetzung für die Aussetzung wegfällt.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.