Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Darlegung einer möglichen Verletzung durch Landesgewalt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 126/21.VB-1
- Datum
- 07.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH126.21VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt.
Die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin umfasst die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, aus denen eine mögliche Rechtsverletzung durch die zuständige staatliche Stelle folgt.
Bloße pauschale Behauptungen oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des VerfGHG.
Fehlt die substantielle Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß den einschlägigen Zulässigkeitsvorschriften zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).