Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig
Gegenstandswertfestsetzung: 300.000 EUR nach §37 Abs.2 S.2 i.V.m. §14 Abs.1 RVG
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 124/24
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH124.24.00
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte im Beschluss vom 16.9.2025 den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für gebührenrechtliche Zwecke. Das Gericht nahm die Festsetzung gemäß den genannten RVG-Vorschriften vor und bestimmte damit die Grundlage für die Gebührenberechnung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
2
Die Entscheidung über den Gegenstandswert wird in einem Beschluss getroffen und ist Grundlage für die gebührenrechtliche Bemessung.
3
Bei gebührenrechtlichen Festsetzungen ist der Gegenstandswert ausdrücklich in Euro anzugeben und nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG zu bestimmen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.