Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 123/24.VB-3
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH123.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt; in diesem Fall wird sie durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde kann durch Bezugnahme auf ein gesondertes Hinweisschreiben der Präsidentin erfolgen, in dem die maßgeblichen Gründe ausgeführt sind.
Bei Zurückweisung als unzulässig erfolgt regelmäßig keine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Fragen; maßgeblich bleibt die Feststellung von Verfahrensmängeln.
Der Tenor eines Beschlusses kann auf eine ergänzende schriftliche Begründung verweisen; die in einem Hinweisschreiben dargelegten Gründe sind für die Zulässigkeitsfeststellung ausreichend dokumentierend.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.