Verfassungsbeschwerde gegen Landesgewalt mangels Darlegung einer Rechteverletzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 123/21.VB-1
- Datum
- 07.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH123.21VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzen kann.
Die Pflicht zur Substantiierung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung durch die öffentliche Gewalt obliegt dem Beschwerdeführer und ist Zulässigkeitsvoraussetzung.
Erfüllt die Eingabe nicht die nach §§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG geforderten Darlegungspflichten, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Allgemeine oder pauschale Vorwürfe gegen staatliches Handeln genügen nicht zur Begründung der Möglichkeit einer konkreten Verfassungsverletzung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).