Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde gegen Landesgewalt mangels Darlegung einer Rechteverletzung verworfen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 123/21.VB-1
Datum
07.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH123.21VB1.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da nicht dargelegt wurde, dass dadurch eine Verletzung eines in der Landesverfassung geschützten Rechts möglich sei. Die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers wurde als nicht erfüllt angesehen; das Gericht berief sich auf §§18, 55 VerfGHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzen kann.

2

Die Pflicht zur Substantiierung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung durch die öffentliche Gewalt obliegt dem Beschwerdeführer und ist Zulässigkeitsvoraussetzung.

3

Erfüllt die Eingabe nicht die nach §§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG geforderten Darlegungspflichten, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

4

Allgemeine oder pauschale Vorwürfe gegen staatliches Handeln genügen nicht zur Begründung der Möglichkeit einer konkreten Verfassungsverletzung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde gegen Landesgewalt mangels Darlegung einer Rechteverletzung verworfen — Themis