Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 12/26.VB-2
- Datum
- 24.02.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH12.26VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.
Erfolgt keine konkrete Benennung des betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzguts und keine hinreichende Darlegung der Verletzungsgefahr, ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung zurückzuweisen.
Die Verfahrensvoraussetzungen der Zulässigkeit nach VerfGHG sind so zu prüfen, dass die unzureichende Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung zur Verwerfung der Beschwerde führt.
Auch bei Anfechtung mehrerer Vorinstanzbeschlüsse obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde konkret darzutun, inwiefern und weshalb ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse verletzt sein könnte.
Rubrum
VerfGH 12/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stephan K e c k , Wohnheim Friedrichshain GmbH, Hausburgstraße 9, 10249 Berlin,
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 A 697/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 A 493/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 193/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 191/24 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).