Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen (Hinweisschreiben 19.01.2024)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 12/24.VB-1
- Datum
- 20.02.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH12.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das die Mängel einer Eingabe darlegt, kann zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig führen, wenn diese Mängel nicht beseitigt werden.
Nachfolgende Schriftsätze des Beschwerdeführers rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nur, wenn sie neue, substantiierte und entscheidungserhebliche Umstände oder rechtliche Einwendungen vortragen.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit kann im Beschluss kurz mit Verweis auf ein vorheriges Hinweisschreiben erfolgen, wenn keine weiteren maßgeblichen Einwendungen vorgebracht werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 19. Januar 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.