Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 12/23.VB-1
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH12.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die Einhaltung der in § 18 Abs.1 Satz2 und § 55 Abs.1 Satz1 i.V.m. Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde diese Begründungsanforderungen nicht durch substantiiertes Darlegen der behaupteten verfassungsrechtlichen Verletzungen, ist sie unzulässig und kann zurückgewiesen werden.
Der Verfassungsgerichtshof kann von einer weiteren materiellen Begründung eines Verwerfungsbeschlusses absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Begründungsmängel sind allein dann heilbar, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass die vorgebrachten Ausführungen die gesetzlich geforderte substantielle Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Rügen ermöglichen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).