Verfassungsbeschwerde unzulässig: Kein Akt öffentlicher Gewalt nach Art.75 Nr.5a LV
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 12/21.VB-3
- Datum
- 23.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH12.21VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde nach Art.75 Nr.5a LV i.V.m. §53 Abs.1 VerfGHG ist nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes richtet.
Fehlt die Rüge eines Akts öffentlicher Gewalt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof kann bei Zurückweisung als unzulässig gemäß §58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung absehen.
Ansprüche auf Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG bestehen nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers; bei unzulässiger Zurückweisung besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes. Hierauf wurde er mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2021 hingewiesen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.