Verfassungsbeschwerde gegen Landesmaßnahme: Unzulässig mangels Darlegung drohender Verfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 121/23.VB-3
- Datum
- 16.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH121.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer Landesverfassungsrechte verletzen kann.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiierte Darlegung einer konkreten oder konkret drohenden Beeinträchtigung verfassungsrechtlicher Rechte durch staatliches Handeln; bloße rechtliche Einwände ohne Bezug zu einer möglichen Maßnahme genügen nicht.
Das Verfassungsgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften von Amts wegen und weist Beschwerden zurück, die keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzeigen.
Formale Hinweise auf Normen oder pauschale Vorbringen ersetzen nicht die erforderliche substantielle Darstellung des verletzlichen Rechtsguts und des handelnden staatlichen Akteurs.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).