Verfassungsbeschwerde gegen Hausordnung und Unterbringungskosten als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 120/21.VB-3
- Datum
- 20.10.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1020.VERFGH120.21VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (§54 Satz 1 VerfGHG).
Die Erschöpfung des Rechtswegs kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erschöpfungspflicht vorliegen.
Ist nach dem Vorbringen nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg fachgerichtlicher Rechtsbehelfe ausgeschlossen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen Regelungen der Hausordnung einer sog. gewerblichen OBG-Unterkunft sowie gegen die Höhe der für seine Unterbringung anfallenden und von ihm zu tragenden Kosten wendet, ist unzulässig. Es ist, worauf der Beschwerdeführer bereits hingewiesen wurde, nicht ersichtlich, dass er zuvor gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erfolglos fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es ausnahmsweise keiner Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde bedarf. Insbesondere kann ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes hier nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).