Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1
- Datum
- 10.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH119.24VB1UN.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er in eigenen Rechten der Landesverfassung verletzt sein könnte.
Die Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und kann ohne materiell-rechtliche Prüfung zur Zurückweisung führen.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der eigenen Betroffenheit, hat das Verfassungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Mit der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt gelten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit dargelegt, in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.