Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Verfassungsverletzung als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 119/23.VB-1
- Datum
- 16.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH119.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar die Möglichkeit einer Verletzung eines Verfassungsrechts durch öffentliche Gewalt darlegt.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiierte Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen eine mögliche Verletzung von Rechten der Landesverfassung folgt.
Erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht, kann die Verfassungsgerichtsbarkeit die Beschwerde ohne materielle Prüfung zurückweisen.
Bloße Behauptungen ohne konkrete Tatsachendarlegung genügen nicht, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).