Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 119/22.VB-1
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH119.22VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den in § 18 Abs.1 Satz2 und § 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Begründungsanforderungen setzen eine substantiiert dargelegte Sachverhalts- und Rechtsdarstellung sowie eine nachvollziehbare Verbindung zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen voraus.
Erfüllt eine Verfassungsbeschwerde diese Anforderungen nicht, kann der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verwerfen.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).