Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln als unzulässig zurückgewiesen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 119/22.VB-1
Datum
28.02.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH119.22VB1.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Zentrale Frage ist die formelle Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften des VerfGHG. Das Gericht verweist auf §§ 18, 55 VerfGHG und sieht von weiterer Begründung ab (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den in § 18 Abs.1 Satz2 und § 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht genügt.

2

Die Begründungsanforderungen setzen eine substantiiert dargelegte Sachverhalts- und Rechtsdarstellung sowie eine nachvollziehbare Verbindung zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen voraus.

3

Erfüllt eine Verfassungsbeschwerde diese Anforderungen nicht, kann der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verwerfen.

4

Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln als unzulässig zurückgewiesen — Themis