Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig
Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 118/24
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH118.24.00
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Die Festsetzung dient der Bemessung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Im Tenor ist der konkrete Betrag verbindlich bestimmt; aus dem bereitgestellten Auszug ergeben sich keine weiteren Entscheidungsgründe.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG kann das Gericht den Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ausdrücklich festsetzen.
2
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert und die prozessuale Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich.
3
Die vom Gericht festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts ist für die sich hieraus ergebende Gebühren- und Kostenberechnung verbindlich.
4
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung klar zu bezeichnen und im Tenor konkret anzugeben.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.