Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 118/22.VB-3
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH118.22VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Die Begründung muss die behaupteten verfassungsrechtlichen Verletzungen in einer Weise darlegen, die eine Prüfung durch das Beschwerdegericht ermöglicht.
Das Vorliegen formeller Begründungsmängel begründet die Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass das Gericht zur materiellen Prüfung der Vorbringen Stellung nehmen muss.
Die einschlägigen Vorschriften des VerfGHG legen die Mindestanforderungen an Inhalt und Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde fest; ihre Nichterfüllung führt zur Verfahrensbeendigung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).