Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 118/22.VB-3
Datum
28.02.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH118.22VB3.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den formellen Begründungsanforderungen nicht genügte. Entscheidend war das Ausbleiben einer substantiierten Darlegung der verfassungsrechtlichen Rügen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 S.2, § 55 Abs.1 S.1, Abs.4). Das Gericht verzichtet auf eine weitergehende Begründung des Beschlusses (vgl. § 58 Abs.2 S.4 VerfGHG). Die Entscheidung beschränkt sich damit auf eine formelle Prüfung ohne materielle Erörterung der Vorbringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Die Begründung muss die behaupteten verfassungsrechtlichen Verletzungen in einer Weise darlegen, die eine Prüfung durch das Beschwerdegericht ermöglicht.

3

Das Vorliegen formeller Begründungsmängel begründet die Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass das Gericht zur materiellen Prüfung der Vorbringen Stellung nehmen muss.

4

Die einschlägigen Vorschriften des VerfGHG legen die Mindestanforderungen an Inhalt und Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde fest; ihre Nichterfüllung führt zur Verfahrensbeendigung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung — Themis