Verfassungsbeschwerde eines Ratsmitglieds gegen Immunisierungs-/Testnachweispflicht zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 117/21.VB-3
- Datum
- 20.10.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1020.VERFGH117.21VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass durch die angegriffene Maßnahme ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt wird.
Wiederholte Verfassungsbeschwerden gegen dieselbe Maßnahme bedürfen neuer oder vertiefter tatsächlicher oder rechtlicher Darlegungen; bloße Wiederholung früherer Vorträge genügt nicht für die Zulässigkeit.
Bei der Anfechtung eines Beschlusses eines Verwaltungsgerichts muss die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Ausgangsverfahren oder den Beschluss nachvollziehbar dargelegt werden.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, soweit die Hauptsache durch Beschluss des Verfassungsgerichts entschieden wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer als gewähltes Ratsmitglied wie schon im vorangegangenen Verfahren VerfGH 102/21.VB-3 gegen das Erfordernis des Nachweises einer Immunisierung oder Testung für seine Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen seiner Gemeinde wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer erneut nicht hinreichend die Möglichkeit dargelegt hat, durch die angegriffene Nachweispflicht in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2021 – 15 B 1529/21 – wenden sollte, wäre schon seine Beteiligung an diesem Ausgangsverfahren und damit seine Betroffenheit von der Entscheidung nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.