Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3
- Datum
- 05.11.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH116.24VB3UN.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine ordnungsgemäße Begründung enthält und der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.
Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus § 18 Abs. 1 und § 55 VerfGHG und verlangen konkrete Darlegungen zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten.
Mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen; formelle Verfahrensvoraussetzungen sind selbstständig prüfbar.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist als erledigt anzusehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Regelung entbehrlich macht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls nicht ordnungsgemäß begründet, weil sich der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der jeweils angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.