Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte einer Verfassungsverletzung durch Landesgewalt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 115/23.VB-2
- Datum
- 16.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH115.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes darlegt.
Der Beschwerdeführer hat die Darlegungslast für Tatsachen, aus denen sich eine mögliche Verletzung durch staatliche Maßnahmen ergibt; bloße Behauptungen ohne konkrete Anknüpfung genügen nicht.
Das Verfassungsgericht kann Beschwerden bereits in der Zulässigkeitsprüfung als unzulässig verwerfen, wenn die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht ersichtlich ist.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind die einschlägigen Vorschriften des VerfGHG (u. a. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1, Abs.4) zugrunde zu legen und sind Anhaltspunkte für eine staatliche Rechtsverletzung substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).