Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 EUR (RVG)

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 114/24
Datum
16.09.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH114.24.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat den Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung auf 300.000 EUR festgesetzt. Entscheidend war die Anwendung von § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss nennt den verbindlichen Eurobetrag, der für die danach vorzunehmende Gebührenberechnung maßgeblich ist. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist befugt, den Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG durch Beschluss festzusetzen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands und die Bedeutung der Angelegenheit für die Gebührenbemessung maßgebliche Kriterien.

3

Die in einem Beschluss festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts bestimmt unmittelbar die Grundlage für die Berechnung der anzulegenden Gebühren nach dem RVG.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt als konkreter Eurobetrag und ist im Tenor des Beschlusses verbindlich und nach außen wirksam.

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.

Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 EUR (RVG) — Themis