Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 EUR (RVG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 114/24
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH114.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist befugt, den Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG durch Beschluss festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands und die Bedeutung der Angelegenheit für die Gebührenbemessung maßgebliche Kriterien.
Die in einem Beschluss festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts bestimmt unmittelbar die Grundlage für die Berechnung der anzulegenden Gebühren nach dem RVG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt als konkreter Eurobetrag und ist im Tenor des Beschlusses verbindlich und nach außen wirksam.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.