Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
Kammer
Aktenzeichen
VerfGH 113/25.VB-3
Datum
27.01.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH113.25VB3.00
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, ohne die angegriffenen Hoheitsakte und den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend darzustellen. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Eine Verfassungsbeschwerde muss eine eigenständig nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung sowie eine substantiierte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen enthalten. Über den Prozesskostenhilfeantrag war wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die über die bloße Benennung eines verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme hinausgeht.

2

Die Beschwerdebegründung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich und vollständig darstellen, sodass eine Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.

3

Angegriffene Entscheidungen und sonst in Bezug genommene Unterlagen sind vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen.

4

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist eine ins Einzelne gehende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit deren Gründen und den geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben erforderlich.

5

Über einen vorsorglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist nicht zu entscheiden, wenn das verfassungsgerichtliche Verfahren kostenfrei ist und keine sonstige Kostenlast droht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbe­schwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maß­nahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche An­forderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Ver­fassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab­leitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Be­zug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begrün­dung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grund­rechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbe­schwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den be­haupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben aus­einandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrecht­lichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - VerfGH 50/25.VB-3, juris, Rn. 2).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon, dass die beanstandeten Hoheitsakte nicht hinreichend konkret benannt sind, ist auch der maßgebliche Sachverhalt ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen nicht nachvollziehbar.

5

2. Einer Entscheidung über den für den Fall des Entstehens von Verfahrenskosten gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es schon deshalb nicht, weil das Verfahren kostenfrei ist (vgl. § 64 Abs. 1 VerfGHG) und den Be­schwerdeführer auch sonst keine Kostenlast trifft.

Zitiert (1)