Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen nach Hinweisschreiben
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 113/22.VB-2
- Datum
- 31.01.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH113.22VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die für ihre Zulässigkeit erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die festgestellten Mängel nicht substantiiert behoben werden.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das auf Zulässigkeits- oder Begründungsmängel hinweist, kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen, wenn der Beschwerdeführer nicht entscheidungserheblich entgegentritt.
Ein ergänzendes Schreiben des Beschwerdeführers vermag die Unzulässigkeit nicht zu beseitigen, wenn es keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen enthält.
Das Verfassungsgericht kann die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zurückweisen, sobald feststeht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.