Verfassungsbeschwerde wegen Ausbleiben in Hauptverhandlung als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 113/21.VB-2
- Datum
- 09.11.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1109.VERFGH113.21VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass durch die angegriffenen Entscheidungen Rechte aus der Landesverfassung verletzt sein könnten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2, § 55 VerfGHG).
Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne weitergehende Sachprüfung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss substantiiert konkrete Verletzungstatbestände und einen erkennbaren verfassungsrechtlichen Bezug enthalten; bloße Rügen von Verfahrensabläufen ohne Darlegung eines Verfassungsverstoßes genügen nicht.
Fehlt die hinreichende Darlegung möglicher Verfassungsverletzungen, bleibt eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung entbehrlich und die Beschwerde kann aus formellen Gründen abgewiesen werden (vgl. § 58 Abs. 2 S. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).