Verfassungsbeschwerde verworfen mangels erkennbarer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 11/24.VB-3
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH11.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die öffentliche Gewalt eines Landes ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass dadurch die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt werden könnte.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Darlegungs- und Begründungslast für die Erkennbarkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte trägt die Beschwerdeführerin; fehlende konkrete Anknüpfungspunkte führen zur Zurückweisung.
Die Verfahrensvoraussetzungen und Zulässigkeitsregelungen des VerfGHG (vgl. §§ 18, 55) dienen der Abwehr offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden und können zur Unzulässigkeit führen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aufgezeigt wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).