Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 112/22.VB-1
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH112.22VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde ausreichend begründet ist und die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt.
Eine nicht den Vorgaben des § 18 Abs.1 bzw. § 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG genügende Begründung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Das Verfassungsgericht kann von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Unzulässigkeit bereits formell eindeutig feststeht (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).