Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen des Gesetzgebers abgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- VerfGH 11/13
- Datum
- 09.12.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2014:1209.VERFGH11.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten.
Eine Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie unmittelbar durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung verursacht worden ist.
Eine durch Bundesrecht bewirkte Aufgabenveränderung ist dem Land nicht zurechenbar, wenn der Landesgesetzgeber zuvor lediglich eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen getroffen hat und die konkrete Aufgabenänderung zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war.
Leitsatz
1. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten (Änderung der Rechtsprechung).
2. Eine Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung unmittelbar verursacht worden ist. Das ist bei einer Aufgabenveränderung durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers auf eine vorausgegangene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränkt, bei der die in Rede stehende Aufgabenänderung noch nicht absehbar war.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.