Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Urteil

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen des Gesetzgebers abgewiesen

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
VerfGH 11/13
Datum
09.12.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2014:1209.VERFGH11.13.00
Quelle
Eine Kommune erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen des Gesetzgebers. Der Verfassungsgerichtshof NRW stellt fest, dass solche Beschwerden zulässig sein können und ändert damit die bisherige Rechtsprechung. Im konkreten Fall wird die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, weil die beanstandete Aufgabenveränderung nicht unmittelbar durch Landesrecht verursacht war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten.

2

Eine Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie unmittelbar durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung verursacht worden ist.

3

Eine durch Bundesrecht bewirkte Aufgabenveränderung ist dem Land nicht zurechenbar, wenn der Landesgesetzgeber zuvor lediglich eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen getroffen hat und die konkrete Aufgabenänderung zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war.

Relevante Normen
§ Art. 78 Abs. 3 LV NRW§ Art. 84 Abs. 1 Satz 7, 85 Abs. 1 Satz 2 GG§ 52 Abs. 1 und 2 VerfGHG NRW§ 1 Abs. 1, 3, 4, § 4 Abs. 4 KonnexAG NRW§ 1a Abs. 1 AG-KJHG NRW

Leitsatz

1. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung unmittelbar verursacht worden ist. Das ist bei einer Aufgabenveränderung durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers auf eine vorausgegangene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränkt, bei der die in Rede stehende Aufgabenänderung noch nicht absehbar war.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen des Gesetzgebers abgewiesen — Themis