Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung nach VerfGHG
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 111/22.VB-3
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH111.22VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Begründungsanforderungen des VerfGHG verlangen eine hinreichende inhaltliche Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung, die eine sachgerechte Überprüfung durch das Gericht ermöglicht.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die formellen und materiellen Begründungserfordernisse nicht, kann das Gericht sie ohne inhaltliche Hauptprüfung als unzulässig verwerfen.
Das Gericht kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung eines Beschlusses absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).